Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Machine Creators GmbH & Co. KG
für Geschäftskunden (B2B) · Stand: Oktober 2026

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Machine Creators GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten für Kaufverträge über elektronische Bauteile und sonstige Waren, für Werkverträge über die Herstellung von Schaltschränken, kundenspezifischen Baugruppen und sonstigen herzustellenden Gegenständen sowie für Dienstleistungsverträge, insbesondere über Programmierung, Beratung, Support und ähnliche Tätigkeiten.

(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für deren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder eine Bestätigung des Auftragnehmers in Textform maßgebend.

(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Sie ist unter www.machine-creators.de/agb abrufbar und wird auf Wunsch übersandt. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge gleicher Art mit demselben Kunden, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsart

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.

(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die Auftragsbestätigung, eine freigegebene Spezifikation, Zeichnung, Stückliste oder Funktionsbeschreibung sowie diese AGB.

(4) Soweit der Auftragnehmer Schaltschränke, Baugruppen oder sonstige individualisierte Gegenstände herstellt, liegt ein Werkvertrag vor.

(5) Soweit der Auftragnehmer Programmier-, Analyse-, Beratungs-, Support- oder sonstige Tätigkeiten ohne vereinbarten Erfolg erbringt, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.

(6) Soweit standardisierte Waren geliefert werden, gelten die kaufrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 7.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, Freigaben, Unterlagen, technischen Voraussetzungen, Zugänge und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereitzustellen.

(2) Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit, technische Verwendbarkeit und Freiheit von Rechten Dritter seiner Vorgaben, Daten, beigestellten Teile und Software.

(3) Verzögerungen, Mehrkosten und Schäden aus unzureichender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden gehen zu dessen Lasten.

(4) Der Kunde hat alle für Betrieb, Anschluss, Sicherheit, IT-Sicherheit und Datensicherung relevanten Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich eigenständig zu treffen.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefert der Auftragnehmer Komponenten, Schaltschränke und Software zum Einbau in Maschinen oder Anlagen des Kunden. Die Pflichten des Herstellers der Maschine bzw. der Gesamtheit von Maschinen – insbesondere Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung sowie die Bewertung, ob eine Änderung an einer bestehenden Maschine eine wesentliche Veränderung im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG bzw. ab dem 20.01.2027 der Verordnung (EU) 2023/1230 darstellt – obliegen dem Kunden. Die Übernahme solcher Pflichten durch den Auftragnehmer bedarf einer ausdrücklichen, gesondert vergüteten Vereinbarung.

§ 4 Lieferungen, Gefahrübergang und Lieferverzug

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(4) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Bei Abholung geht die Gefahr mit Bereitstellung zur Abholung über.

(5) Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs über.

(6) Hat der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Vorlieferanten abgeschlossen und wird er von diesem ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert („Selbstbelieferungsvorbehalt“), verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Ist die Ware endgültig nicht verfügbar, kann der Auftragnehmer insoweit vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Gegenleistungen erstattet er unverzüglich. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten nicht zu vertreten haben, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

(7) Nicht zu vertreten hat der Auftragnehmer insbesondere Lieferverzögerungen aufgrund von Zuliefererengpässen, Transportstörungen, Rohstoffknappheit, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampf, Strom- oder Netzausfällen, Cyberangriffen, Naturereignissen sowie sonstigen Fällen höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse, auch wenn sie bei Vorlieferanten oder Subunternehmern eintreten.

(8) Der Auftragnehmer informiert den Kunden über solche Verzögerungen und die voraussichtliche neue Lieferfrist. Überschreitet die Lieferverzögerung eine Dauer von drei Monaten, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Lieferumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden in diesem Fall erstattet.

(9) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche des Verzugs eine Entschädigung von 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % des Nettopreises desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche wegen Verzögerung bestehen nur nach Maßgabe von § 11. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers („Vorbehaltsware“).

(2) Wird Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, verbunden oder vermischt, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die neue Sache. Der Auftragnehmer erwirbt Miteigentum in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

(3) Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder weiter zu veräußern, soweit dies nicht ausdrücklich untersagt ist. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware sicherungshalber an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

(4) Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang solange ermächtigt, wie er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß erfüllt. Der Auftragnehmer kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern. Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer tritt er bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

(6) Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

§ 6 Werkverträge, Abnahme und Mängel

(1) Für Werkleistungen, insbesondere Schaltschränke und kundenspezifische Baugruppen, ist eine Abnahme geschuldet. Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung die Abnahme verlangen; der Kunde hat diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige vorzunehmen, sofern keine wesentlichen, die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigenden Mängel vorliegen.

(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens zwei Wochen gesetzt und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB), oder wenn der Kunde das Werk – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – produktiv nutzt.

(3) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter genauer Beschreibung anzuzeigen.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkleistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme; § 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Mängelrechte entfallen, soweit die Ursache auf unsachgemäße Behandlung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte Kundenbeistellungen, Nichtbeachtung von Vorgaben oder äußere Einflüsse zurückzuführen ist.

(6) Der Kunde darf die Abnahme bei nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern; in diesem Fall ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Rücktritt und Minderung stehen dem Kunden nur bei wesentlichen Mängeln zu, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos geblieben ist.

§ 7 Mängelansprüche bei Kaufverträgen

(1) Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung in Textform unter genauer Beschreibung anzuzeigen. Bei Ware, die zum Einbau bestimmt ist, hat die Untersuchung spätestens unmittelbar vor dem Einbau zu erfolgen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

(2) Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen schuldet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 11.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Lagerung, Montage, Inbetriebnahme oder Behandlung, bei Nichtbeachtung von Hersteller- oder Montagevorgaben, bei Änderungen durch den Kunden oder Dritte sowie bei natürlichem Verschleiß, soweit der Mangel hierauf beruht.

(5) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Die Rechte des Kunden aus §§ 445a, 478 BGB (Lieferantenregress) bleiben unberührt.

§ 8 Dienstleistungen und Programmierung

(1) Programmierleistungen, Beratung, Analyse, Support und vergleichbare Tätigkeiten werden ausschließlich als Dienstleistungen erbracht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftragnehmer schuldet dabei die fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Erfolg.

(3) Der Kunde trägt die Verantwortung für Freigaben, Tests, Datensicherung, Systemintegrität und den produktiven Einsatz der Ergebnisse.

(4) Arbeitsergebnisse sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.

(5) Mängelansprüche bestehen bei Dienstleistungen nur, soweit eine konkrete Beschaffenheit oder ein konkretes Ergebnis ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 9 Software, Updates und IT-Sicherheit

(1) Updates, Upgrades und Sicherheitspatches für Software des Auftragnehmers oder Dritter schuldet der Auftragnehmer nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist, etwa in einem Wartungs- oder Supportvertrag. Stellt der Auftragnehmer Sicherheitsupdates oder Hinweise auf Schwachstellen zur Verfügung, hat der Kunde diese unverzüglich zu prüfen und einzuspielen.

(2) Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde bereitgestellte Updates nicht einspielt, Sicherheitshinweise nicht beachtet oder seine Systeme nicht nach dem Stand der Technik absichert (insbesondere Netzsegmentierung, Zugriffsschutz, Datensicherung), haftet der Auftragnehmer nicht; § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Fernzugriffe auf Anlagen des Kunden erfolgen nur nach vorheriger Freigabe durch den Kunden und über einen vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Zugang.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Versand, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.

(3) Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, soweit nicht in Angebot oder Auftragsbestätigung ausdrücklich abweichende Zahlungsziele vereinbart sind.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(6) Bei Erstaufträgen sowie bei nach Vertragsschluss bekannt werdenden begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen und die Leistung bis dahin zurückzuhalten.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und Datenverlust ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhafte Kundenumgebungen, beigestellte Teile, nicht freigegebene Software, Fremdzugriffe, Fehlbedienung, unsachgemäße Nutzung oder Drittsoftware zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

§ 12 Schutzrechte und Nutzungsrechte

(1) An vorbestehenden Komponenten, Standardsoftware, Bibliotheken, Tools und sonstigen Vorarbeiten verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer oder beim jeweiligen Rechteinhaber.

(2) Soweit im Rahmen von Programmier- oder Entwicklungsleistungen Arbeitsergebnisse entstehen, erhält der Kunde daran ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck, und zwar erst nach vollständiger Zahlung. Der Kunde ist berechtigt, dieses Nutzungsrecht zusammen mit der Maschine oder Anlage, für die die Arbeitsergebnisse erstellt wurden, an Dritte zu übertragen, sofern diese die Nutzungsbeschränkungen dieses § 12 übernehmen.

(3) Quellcode, Dokumentationen, generische Module, Bibliotheken, Vorlagen und sonstige Vorarbeiten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung herauszugeben.

§ 13 Lizenzrechte und Lizenzverstöße

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden Nutzungsrechte an eigener Software und an im Rahmen des Vertrages bereitgestellten Lizenzschlüsseln ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang ein. Art, Umfang, Dauer und räumlicher Geltungsbereich der Nutzungsrechte ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, dem Angebot und diesen AGB.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen Software Dritter (einschließlich Open-Source-Software) einsetzt oder integriert, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen einzuhalten; der Auftragnehmer stellt dem Kunden die jeweils maßgeblichen Lizenzbedingungen in geeigneter Form zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für die Lizenzbedingungen der Komponentenhersteller (z. B. B&R, Lenze, evon). Der Kunde hat diese Lizenzbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen bei einer Weitergabe der Software an seine Abnehmer weiterzugeben. Lizenzen für die Weitergabe an Endkunden (z. B. Resell- oder Runtime-Lizenzen) sind gesondert zu beauftragen, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten Softwareprodukte und Lizenzschlüssel ordnungsgemäß lizenziert sind und dass die vereinbarten Nutzer-, Installations- und Laufzeitbegrenzungen eingehalten werden. Der Kunde hat geeignete organisatorische Maßnahmen (Lizenzmanagement, Dokumentation der Installationen und Nutzer) zu treffen, um Lizenzrechtsverstöße zu vermeiden.

(4) Verstößt der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Nutzer gegen Lizenzbedingungen, stellt der Kunde den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dieser Verletzung resultieren, soweit der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst insbesondere angemessene Kosten der Rechtsverteidigung sowie etwaige vom Kunden verursachte Vertragsstrafen oder Lizenznachforderungen.

(5) Der Auftragnehmer haftet für Rechtsmängel (insbesondere Verletzung von Urheber-, Marken- oder anderen Schutzrechten durch von ihm bereitgestellte Software) nur nach Maßgabe von § 11 und nur, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. Eine verschuldensunabhängige Haftung oder Haftung für vom Kunden veranlasste Lizenzverstöße ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Erlangt der Auftragnehmer oder der Kunde Kenntnis von einer behaupteten Schutzrechts- oder Lizenzrechtsverletzung im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer gelieferten Softwarekomponenten, werden die Parteien einander unverzüglich informieren und den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der Ansprüche unterstützen.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, nicht offenkundige technische, kaufmännische und betriebliche Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Der Kunde sichert zu, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftragnehmer berechtigt ist.

(3) Eine etwa erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung wird gesondert abgeschlossen.

§ 15 Exportkontrolle und Sanktionen

(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Embargos oder sonstiger Sanktionen, entgegenstehen. Verzögerungen durch Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferfristen entsprechend.

(2) Der Kunde hat bei einer Weitergabe der Liefergegenstände die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften der EU, der Bundesrepublik Deutschland und – soweit anwendbar – der USA einzuhalten. Er stellt auf Anforderung unverzüglich Angaben zu Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck sowie Endverbleibserklärungen zur Verfügung.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Liefergegenstände, die in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen; Entsprechendes gilt für Belarus nach Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Er hat diese Verpflichtung an seine Abnehmer weiterzugeben und den Auftragnehmer unverzüglich über ihm bekannte Umgehungsversuche zu informieren.

(4) Ein Verstoß gegen Absatz 3 ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die den Auftragnehmer zum Rücktritt und zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, Bußgeldern und Kosten frei, die aus einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen die Absätze 2 und 3 entstehen. Für die Dauer eines Verstoßes ist der Auftragnehmer zur Leistung nicht verpflichtet.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Meschede. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen und Rücktrittserklärungen, bedürfen der Textform.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Frühere Fassungen

Für Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

  • Bisher keine früheren Fassungen.